Statuten
Stand 15.06.18
Verein Freunde der Landmauer Gamsen
I Name, Sitz und Zweck
- Unter dem Namen „Verein Freunde der Landmauer Gamsen“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Gamsen.
- Der „Verein Freunde der Landmauer Gamsen“ bezweckt den Betrieb und den Unterhalt der Landmauer unter anderem mit den Themen Führungen, Präsentationen, Unterricht und Publikationen.
II Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und dem Vorstand per 30. November des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- beim Tod der natürlichen Person
- bei Auflösung der juristischen Person
III Finanzen
- Der „Verein Freunde Landmauer Gamsen“ finanziert sich durch:
-
- Mitgliederbeiträge
- Legate, Beiträge von Sponsoren und Gönnern
- Betriebsbeiträge (Führungen/Publikationen)
- Vermögenserträge
- Mitglieder, Vorstand und Kontrollstelle arbeiten grundsätzlich unentgeltlich.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Die Jahresrechnung ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und jährlich auf das Ende des Kalenderjahres abzuschliessen.
IV Verbandsorgane
- Die Organe des „Vereins Freunde Landmauer Gamsen“ sind:
Die Vereinsversammlung
Der Vorstand
Die Revisionsstelle
V Die Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ, besteht aus den Mitgliedern und findet mindestens ein Mal pro Kalenderjahr statt.
- Der Vorstand lädt zu Vereinsversammlungen ein. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist durchzuführen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt wird.
- Die Einladungen zu Vereinsversammlungen haben unter Angabe der Traktanden (Auf Wunsch per mail) mindestens 10 Tage vor deren Durchführung zu erfolgen. Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident oder bei seiner Verhinderung ein anderes durch die Vereinsversammlung zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
- Der Vereinsversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des
Revisorenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Festlegung der Mitgliederbeiträge
Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der
Revisionsstelle
Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über weitere Anträge gemäss Traktandenliste
Abänderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung der Vereinsversammlung
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- Jedes Mitglied hat eine Stimme
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Für Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, wird die Zahl der Anwesenden ermittelt. Erreichen mehrere Kandidaten das absolute Mehr, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt hat.
- Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
VI Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
Mindestens 1 Mitglied des Vorstandes muss dem Stiftungsrat Landmauer Gamsen angehören.Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand vertritt den „Verein Freunde der Landmauer Gamsen“ nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
VII Die Revisionsstelle
- Die Vereinsversammlung wählt eine aus zwei Revisoren und einem Ersatzmann bestehende Revisionsstelle.
- Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu
stellen.
VIII Schlussbestimmungen
- Über die Auflösung des „Vereins Freunde der Landmauer Gamsen“ kann nur eine Vereinsversammlung beschliessen. Der Beschluss selber bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Diese Statutenbestimmung kann nur mit dem gleichen Quorum abgeändert werden.
- Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind der Stiftung Landmauer Gamsen zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Diese Stauten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung am 15.06.18 in Kraft.
Für den „Verein Freunde der Landmauer Gamsen“
Der Präsident: Ein weiteres Vorstandsmitglied:
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